Steuerliche Absetzbarkeit. Spätestens jetzt hören die meisten auf zu lesen. Schade eigentlich, denn am Ende kann man viel sparen. Gemeinsam mit Steuerexperte Prof. Dr. Michael Stephani haben wir die besten Facts und Tipps zusammengefasst.
Zugegeben, auch unser IU Experte weiß, dass sich nur wenige mit dem Thema auseinandersetzen möchten. Also so richtig. Verständlich. Aber: Es lohnt sich. In unserer Übersicht erklärt Michael Stephani nicht nur, wie man ein Studium von der Steuer absetzt, sondern auch, auf welche Feinheiten es ankommt und was generell beachtet werden muss. Wertvolle Tipps gibt der Steuerprofi außerdem preis.
Die steuerliche Absetzbarkeit ist ein großes Thema. Doch wer will sich da wirklich reindenken? Dabei kann es am Ende um viel Geld gehen. Dass man zum Beispiel auch den heimischen Arbeitsplatz geltend machen kann, wissen nur wenige.
Prof. Dr. Michael Stephani, Finance, Accounting and Taxation
IU Internationale Hochschule (IU)
Studium absetzen
Grundsätzlich können die Aufwendungen für ein Studium entweder als Werbungskosten oder aber als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden und mindern so i.d.R. die Einkünfte und daher auch die Steuerlast.
Werden die Studiengebühren vom Studierenden selbst getragen, können die gezahlten Beträge in der Regel unmittelbar als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden. Das gilt in jedem Fall, wenn das Studium nach Abschluss eines Erststudiums oder einer ersten Berufsausbildung absolviert wird.
Eventuell kommt eine Berücksichtigung bei anderen Einkünften in Betracht: So mindern die Aufwendungen als Betriebsausgaben bei einem selbständig tätigen Gewerbetreibenden die gewerblichen Einkünfte und das zu versteuernde Ergebnis. Falls es sich beim Studium um die Erstausbildung handelt, sind die Aufwendungen dafür nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Bitte beachten
Wird das Studium während der Erstausbildung absolviert, kann ggf. für den Arbeitgeber ein Anreiz bestehen, die Studiengebühren zu übernehmen, da dieser die Gebühren regelmäßig in vollem Umfang steuerlich nutzen kann.
Entscheidend, ob die Aufwendungen für ein Studium als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden können, ist, ob vor dem Studium bereits eine Erstausbildung abgeschlossen wurde, oder ob das Studium „innerhalb eines Dienstverhältnisses“ stattfindet. Hiernach richtet sich dann die konkrete Einordnung, wie z.B. nach welcher Vorschrift die Aufwendungen für das Studium geltend gemacht werden können.
In der Regel ist es günstiger, wenn sich die Aufwendungen als Werbungskosten einordnen lassen, da hier keine betragsmäßige Begrenzung der Aufwendungen besteht. Diese können sich selbst dann steuerlich günstig auswirken, wenn sie in einem Jahr zu einem steuerlichen Verlust führen. Grund dafür: Die Verluste können im Falle von Werbungskosten in den Folgejahren mit positiven Einkünften verrechnet werden, womit man künftig Steuern spart. Denn das ist im Falle von Sonderausgaben eben nicht möglich.
Praxistipp
Bei den Aufwendungen für ein Studium wird es sich meist um Werbungskosten handeln (bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit). Das gilt für viele Fälle, bei denen ein:e Arbeitnehmer:in nebenbei ein Studium absolviert.
Die betreffenden Aufwendungen sind dann als Werbungskosten in der Anlage N zur Steuererklärung geltend zu machen. Wenn es sich beim Studium um eine Erstausbildung handeln sollte, sind die Aufwendungen in der Anlage Sonderausgaben geltend zu machen.
Gut zu wissen
Es empfiehlt sich, alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Studium genau zu dokumentieren und alle relevanten Belege zu sammeln, um diese bei Rückfragen durch das Finanzamt nachweisen zu können.
Nicht nur die gezahlten Studienbeiträge können steuerlich geltend gemacht werden, auch Fahrtkosten zu den Prüfungen, falls diese in Präsenz wahrgenommen werden oder Fahrten zur Bibliothek o.ä. Im Gegensatz zur Entfernungspauschale ist hier zudem die Geltendmachung der Reisekostensätze interessant: Wird z.B. der eigene PKW für entsprechende Fahrten genutzt, können für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 € geltend gemacht werden.
Auch Aufwendungen für Literatur, Büromaterial und Verpflegung können geltend gemacht werden: Ohne Nachweis werden hier meist 110 €/Jahr problemlos akzeptiert – bei höheren Aufwendungen müssen diese nachgewiesen werden.
Und: Ein häusliches Arbeitszimmer kann ggf. dann geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Abzug der Aufwendungen wird zwar in den meisten Fällen auf 1.250 €/Kalenderjahr begrenzt, dennoch ist hier die Erzielung eines deutlichen Steuervorteils möglich.
Mein Beruf ist das Schreiben und das tue ich im Fernstudium der IU. Als Redakteurin und Texterin bin ich hier Teil eines tollen Teams im Marketing. Meine ersten Schritte als Copywriter machte ich in einer großen Werbeagentur – und das eher zufällig. Studiert habe ich Germanistik. Heute ist mir wichtig, mit Worten etwas zu bewegen. Und wenn es nur der rechte Mundwinkel ist.
Kristin
IU Redakteurin
Erfahre hier, welche Finanzierungsmöglichkeiten es gibt und welche optimal zu Dir und Deinem Studium passen. Egal ob Step by Step, über den smarten Finanzierungs-Check oder ganz individuell: Wir sind an Deiner Seite. Von Anfang an.